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Rechnungslegung

Aktualisiert am: 20.10.15

Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres, danach in angemessenen Zeitabständen dem Pflegschaftsgericht Rechnung zu legen.


 
Rechtliches Gehör

Aktualisiert am: 20.10.15

Das Gericht hat die betroffene Person über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten. Im Rahmen dieser Befragung prüft das Erstgericht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person.


 
Rechtsmittel/Rekurs

Aktualisiert am: 20.10.15

Gegen Beschlüsse des Gerichts kann das Rechtsmittel des Rekurses erhoben werden. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Sachwalter aber auch nächsten Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. Dies gilt für sämtliche Beschlüsse im Bestellungsverfahren. Auch die betroffene Person selbst ist rechtsmittelbefugt. Dritten (anderen Personen) kommt grundsätzlich keine Rechtsmittellegitimation zu. Der Rekurs ist binnen 14 Tagen schriftlich beim Gericht erster Instanz einzubringen.


 

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